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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für den Fremdenführer Iolo Williams

 

1. Gültigkeit

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1.1. Diese AGB gelten im Verhältnis zwischen dem Fremdenführer (in Folge: FF) und

dem Auftraggeber (in Folge: AG).

1.2. Diese AGB gelten gegenüber AG, die Unternehmer sind, verfügbar. Ist der

AG Verbraucher im Sinne von § 1 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz, gelten die

AGB insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Wenn der AG die Leistungen des AG nicht für sich selbst, sondern für dritte

Personen (in Folge: Teilnehmer) bucht, vergoldet 1.1. In diesem Fall verpflichtet sich

der AG dazu, die Teilnehmer zur Einhaltung der betreffenden Punkte der AGB

anzuleiten.

 

2. Vertragsschluss

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2.1. Eine Buchungsanfrage an den FF kann per E-Mail, Webformular, Telefon oder

Post erfolgen. Nach Erhalt der Anfrage erhält der AG eine schriftliche

Auftragsbestätigung, die vom AG zu unterfertigen ist oder online als verbindlicher

Auftrag zu bestätigen ist. Dadurch kommt der Vertragszustand.

2.2. Handelt es sich beim AG um einen Verbraucher und erfolgt die Buchungsanfrage

per Webformular, erklärt der AG hiermit, die dort erteilten Informationen gemäß

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), insbesondere in §§ 4 und 8 FAGG,

zur Kenntnis genommen zu haben.

 

3. Leistungsinhalt/Einschränkung der Leistung

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3.1. Der Inhalt der vom FF geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen

Auftragsbestätigung, die dieser an den AG gesendet oder übergeben hat.

3.2. Mangels einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung gilt es der FF, mit

dem AG, einem vom AG Bevollmächtigten oder den Teilnehmern vor Ort den

Inhalt der Fremdenführung zu vereinbaren.

3.3. Wurden keine bestimmten Leistungen vereinbart, wird der FF nach eigenen

Ermessen den Inhalt der Leistungen innerhalb eines vereinbarten zeitlichen,

Computer und komplexer Rahmen bestimmen.

3.4. Soweit der FF im Rahmen seiner Leistungen urheberrechtlich geschützte Werke

präsentiert oder Titel verwendet, verpflichtet sich der AG, diese sich daraus

entstehenden Rechte nicht zu beleidigen.

3.5. Der FF ist berechtigt, einzelne Teilnehmer von seinen Leistungen ausschließen,

die Führung abzusagen oder abzubrechen, wenn die Leistungserbringung für den

FF, etwa wegen eines Verhaltens von Teilnehmern oder Einladungen

Alkoholkonsum unzumutbar ist.

3.6. Aufgrund höherer Gefahr oder wetterbedingt (zB Blitzeis, Hochwasser, Sturm-

oder Wetterwarnungen) kann der FF die Leistungen einschränken, nach eigenen

Ermessen abändern oder ganz absagen.

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4. Entgelt

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4.1. Das für die Erbringung der Leistungen unter Punkt 3. geschuldete Entgelt ergibt

sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

4.2. Wurde ausdrücklich keine Entgeltregelung getroffen, so gilt ein erworbenes

Entgelt als vereinbart. Als verdientes Entgelt gilt für Leistungen in

Oberösterreich im Zweifel jenes üblicherweise von Wiener Fremdenführern

verrechnete Entgelt, welches der Verein der Wiener Fremdenführer jährlich im

Zugeständnis seiner von ihm unter seinen Mitgliedern vorgenommenen Erhebung

veröffentlicht.

4.3. Der FF ist berechtigt, sein Entgelt im Vorhinein nach Zusendung der schriftlichen

Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen und seine Leistungen von der

Bezahlung der Rechnung abhängig zu machen. Angenehm ist das Entgelt

jedenfalls nach Ende der Führung fällig und mangels anderer Vereinbarung bar

und ohne Abzug zu bezahlen.

4.4. Das vereinbarte Entgelt ist netto zu verstehen. Ist der FF umsatzsteuerpflichtig,

so hat er dies dem AG im Rahmen der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Ich bin Falle

einer Umsatzsteuerpflicht des FF hat der AG das vereinbarte Entgelt netto

zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen, sofern nicht aufgrund

innergemeinschaftlicher Ausnahmeregelungen andere gilt.

4.5. Ist der FF Kleinunternehmer im Sinne von § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz, so

hat er dies dem AG im Rahmen der Auftragsbestätigung ebenfalls angezeigt.

4.6. Unterbleibt die Leistung aus Gründen, die unter 3.5., 3.6. oder 6.1. bis 2. gefallen,

berührt stirbt die Höhe des vereinbarten Entgelts nicht.

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5. Stornobedingungen

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5.1. Der AG hat dem FF keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn eine schriftliche

Mitteilung über die Stornierung bis 7. Tage vor dem vereinbarten

Termin beim FF einlangt.

5.2. Storniert der AG zwischen 7 und 1 Tagen vor dem vereinbarten Termin, so ist als

Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Entgelts zu bezahlen.

5.3. Storniert der AG weniger als 1 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist

das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

5.4. Stornierungstag und vereinbarter Leistungstag umfassen für die Fristberechnung

dazu. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist stets der Zugang der

Stornierung beim FF.

5.5. Die Stornogebühren sind pausschalierte Pönalbeträge, die unabhängig von

Verschulden oder einem tatsächlich eingetretenen Schaden zu bezahlen sind.

5.6. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu

entrichten.

5.7. Der FF ist berechtigt, die vereinbarte Leistung bis verzögert 1 Tage vor dem

vereinbarten Termin zu stornieren, insbesondere wenn eine

Mindestteilnehmerzahl von 10 Teilnehmern wird nicht erreicht.

 

6. Zeitplaneinhaltung

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6.1. Im Falle einer Verspätung des AGs oder der Teilnehmer sind der AG oder sein

Bevollmächtigter verpflichtet, den FF unverzüglich über die voraussichtliche Dauer

der Verspätung zu informieren, insbesondere wenn die Dauer voraussichtlich 30

Minuten übersteigen wird. Die Wartezeit des FF wird in die Führungsdauer

eingerechnet.

6.2. Erfolgt bis 60 Minuten nach dem vereinbarten Führungsbeginn keine Information

gemäß Punkt 6.1., ist der FF nicht verpflichtet, weiter zu warten. Der FF ist von

seiner Leistungspflicht befreit und sein Entgeltanspruch besteht in diesem Fall in

volle Höhe.

6.3. Der AG und die Teilnehmer sind verpflichtet, ihrerseits mindestens 60 Minuten auf

den FF im Falle von dessen Verspätung zu warten. Der AG ist verpflichtet, sterben

Teilnehmer über diese Wartepflicht zu informieren.

6.4. Der AG oder ein von ihm Bevollmächtigter wird die Teilnehmer anweisen, die

zeitlichen (zB Rückkehrzeiten,…) und planenden Angaben (zB Ablegen von

gefährlichen Gegenständen, Regenschirmen, Zusammenbleiben der Gruppe,

Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Hausordnungen, Mitführen von

Ausweisen, Vermeidung von Gefahrenstellen…) des FF einzuhalten.

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7. Vertretung und Vollmacht

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7.1. Der FF ist berechtigt, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlichen

und zuverlässig befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber sind der AG oder sterben

Teilnehmer umgehend zu informieren.

7.2. Der FF ist berechtigt, Teile der geplanten Führung an andere Personen

weiterzuvergeben (zB Museum, Gärten, Zoo etc) und hat Vollmacht, auf

Rechnung des AG und in dessen Namen auch Eintritte, Fahrten, Verköstigungen,

Vorführungen, Darbietungen oder sonstige Veranstaltungen zu arrangieren und

zu buchen.

 

8. Haftung

​

8.1. Der FF WIRD vor Beginn der Führung den Inhalt und den Ablauf dieser erklären.

Sollte der AG oder ein Teilnehmer der Führung Bedenken haben, dass sie an der

Führung oder Teilen von dieser etwa aufgrund persönlicher Einschränkungen

nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können oder wollen, haben diese den FF

umgehend zu informieren. Die Beurteilung, ob der AG oder die Teilnehmer an

einer Führung aufgrund ihrer eigenen (körperlichen) Verfassung in der Lage sind,

obliegt jedem AG und Teilnehmer selbst. Der AG erklärt mit Vertragsschluss, die

geplante Route für die Führung unabhängig und ohne physische Hilfe des FF

bewältigen zu können bzw. erklärt, dass die von ihm vermittelten Teilnehmer

dazu fähig sind.

8.2. Der FF ist kein Sportinstruktor. Insbesondere, wenn die Führung unter

Zuhilfenahme von Fahrzeugen (Fahrräder, Segways oder Ähnliches) oder anderer

Sportgeräte erfolgt, erklärt der AG, dass er und die von ihm vermittelten

Teilnehmer this Geräte nach kurzer Einweisung des FF bedienen

können.

8.3. Eine Haftung des FF für Schäden des AGs oder Teilnehmer, die aus einer

Konsumation von Lebensmitteln oder Getränken während der Führung resultieren

(insbesondere bei Teilnahme an Verkostungen oder Ähnlichem), ist

ausgeschlossen.

8.4. Der FF haftet nicht für eine (teilweise) Vereitelung oder ungeplante

Unterbrechung oder Verzögerung der Führung, wenn der Grund dafür nicht in

seiner Sphäre liegt (Wetter, überraschende Bauarbeiten,…). Der FF ist berechtigt,

die Führung abzubrechen oder abzusagen, wenn eine sichere Durchführung oder

Die Fortsetzung der Führung aus seiner Sichtweise ist vernünftigerweise nicht möglich.

8.5. Die Gefahr, dass sich eine mögliche Weiterreise nach der Führung verspätet, liegt

ausschließlich beim AG und bei den Teilnehmern. Eine Haftung des FF für eventuelle

Daraus resultierende Schäden sind ausgeschlossen, soweit den FF keine Verschulden

trifft.

8.6. Der FF ist kein Veranstalter einer Reise im Sinne von § 31b KSchG.

8.7. Der AG und die Teilnehmer werden die Bestimmungen des Urheberrechts bei den

Führungen beachten. Gezielte Film- und Tonaufnahmen des FF während der

Führungen sind ohne Einwilligung des FF untersagt.

 

9. Schlussbestimmungen

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9.1. Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort an dem die Führung durchgeführt werden

soll.

9.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit

diesem ist der Sitz des FF.

9.3. Es wird ausdrücklich die Anwendung des österreichischen Rechts vereinbart.

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